§ 46 ff. ZPO. – Verheimlichung von Vermögenswerten. Die unentgeltliche Rechtspflege ist dann nicht zu gewähren, wenn der Gesuchsteller nachweislich falsche oder unvollständige Angaben über seine finanzielle Situation gemacht hat und auch nach Bekanntwerden der unrichtigen oder unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben. Allerdings darf nicht jede unbedeutende unrichtige Angabe einer Partei automatisch zur Verweigerung dieses Institutes führen (z.B. Lohnkonto). Im vorliegenden Fall bleiben keine solchen Zweifel zurück (E. 1c). Finanzielle Mittel, welche nur die laufenden Ausgaben zu decken vermögen, stellen kein Vermögen i.e.S. dar (E. 1c und 2b).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Wer sich durch ein Zeugnis des zuständigen Einwohnerrates oder der Armenbehörde darüber ausweist, dass er nicht die nötigen Mittel besitzt, um neben dem Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Prozesskos- ten aufzubringen, kann jederzeit um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchen. Dem Begehren ist zu entsprechen, wenn der Pro- zess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint (§ 46 Abs. 1 ZPO). Ist ein amtliches Zeugnis nicht erhältlich, muss die Mittellosigkeit auf andere Weise belegt werden (§ 46 Abs. 2 ZPO). Auf besonderes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf § 48 Abs. 1 ZPO die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden, so- fern es eines solchen für die Prozessführung bedarf. Massgebend für die Prüfung der Bedürftigkeit im Sinne der Grundsätze über die unentgeltliche Prozessführung ist die gesamte wirtschaftliche Situa- tion des Gesuchstellers. Hierzu gehören nebst sämtlichen finanziellen Ver- 175
Zivilrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-12 pflichtungen auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, diese umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Je komplexer diese Verhältnisse sind, umso höhere Anforderungen dürfen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforder- lichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (BGE 120 Ia 181 f.; BJM 1996, S. 163 f.). Diese Auswirkung hat auch einen Gesuchsteller zu treffen, der nachweislich falsche oder unvollständige Anga- ben über seine finanzielle Situation gemacht hat; die unentgeltliche Rechts- pflege ist jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwer- den der unrichtigen oder unvollständigen Angaben Zweifel über die wirk- lichen Verhältnisse zurückbleiben (BJM 1996, S. 164). Dabei darf durchaus in die Würdigung einbezogen werden, dass die Verheimlichung eines Ver- mögenswertes naturgemäss eine gewisse Unsicherheit zurücklässt, ob der einmal Ertappte noch in weiteren Punkten unehrlich ist. In Anbetracht des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung ist indes in dieser Hinsicht Zurückhaltung angezeigt. Nicht jede unbedeutende un- richtige Angabe einer Partei darf automatisch zur Verweigerung dieses Insti- tutes führen. Sodann dürfen an den Nachweis der Mittellosigkeit, da es sich um eine negative Tatsache handelt, grundsätzlich nicht zu hohe Anforderun- gen gestellt werden. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Prozessfüh- rung ist überdies von der Untersuchungsmaxime beherrscht (vgl. Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 125; Walter Düggelin, Das zivilpro- zessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 16 und 130; JZ 1998/25). Verfügt eine gesuchstellende Partei nicht bereits im armenrechtli- chen Verfahren über einen Rechtsbeistand, ist vom richterlichen Fragerecht in einem ausgedehnteren Masse Gebrauch zu machen. Die Partei ist auf un- genügende oder unklare Angaben und Beweismittel aufmerksam zu machen und in geeigneter Form zu deren Verbesserung anzuhalten. Die unbeholfe- ne Partei soll ihr Manko nicht mit dem Verlust ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vergelten müssen (JZ 1999/139).
b) Die Vorinstanz wies das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem deshalb ab, weil sie im Formular «Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege» in der Rubrik Vermögen verheimlicht habe, dass sie über zwei Konti mit einem Aktivsaldo von insgesamt Fr. 8’877.– verfügt habe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen mit der Beschwerde vor, sie habe auf Verfügung des Einzelrichters vom 21. September 1999 die aktuellen Be- lege eingereicht und am 1. Oktober 1999 präzisiert, dass sie aus dem Betrag von Fr. 8’877.– ausser den Ausgaben für den September auch die seit 1. Juli 176
Zivilrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-12 1999 aufgelaufenen Hypothekarzinsen bezahlen müsse. Es könne daher nicht von einem Vermögen von Fr. 10’000.– ausgegangen werden. Tatsäch- lich seien ihr per Ende September 1999 rund Fr. 2’300.– verblieben.
c) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin unter der Rubrik «Vermögen» des Zeugnisses vom 19. Juli 1999 nicht sämtli- che finanziellen Mittel angegeben hat, welche sie in diesem Zeitpunkt be- sass. Erst auf Editionsverfügung des Einzelrichters, wonach die Beschwerde- führerin unter anderem einen Auszug betreffend das Konto bei der Raiff- eisenbank einzureichen hatte, reichte sie Auszüge betreffend zwei Konti, je- weils mit Stand 28. September 1999 ein. Gemäss den Auszügen besass sie in diesem Zeitpunkt insgesamt Fr. 8’877.–. Sie führte dazu allerdings aus, dass sie im November den halbjährlichen Hypothekarzins von Fr. 8’175.– bezah- len müsse und dringende Reparaturen anstünden, welche ca. Fr. 2’000.– kos- ten würden. In der Beschwerde fügte sie zusätzlich an, dass sie aus diesen Konti auch den laufenden Bedarf für sich und die beiden Kinder decken müsse und noch Ende September 1999 Rechnungen in der Höhe von rund Fr.2’100.– (für Heizöl, Steuern und Krankenkasse) bezahlt habe. Aus diesen Ausführungen, welche durch die eingereichten Postenauszüge und Belas- tungsanzeigen bestätigt werden, ergibt sich, dass die beiden ursprünglich nicht deklarierten Konti kein eigentliches Sparguthaben bzw. Vermögen ent- halten, sondern dass das monatlich darauf gutgeschriebene Einkommen (Salär und Unterhaltsbeiträge) offenbar stets mehr oder weniger vollumfäng- lich für die laufenden Ausgaben der Beschwerdeführerin und der beiden bei ihr lebenden Kinder aufgezehrt wurde bzw. als Rückstellung für die halb- jährlich fällig werdenden Hypothekarzinse diente. Zwar sind auch solche Konti grundsätzlich anzugeben, denn es ist nicht Sache eines Gesuchstellers zu entscheiden, ob ein Betrag relevantes Vermögen darstellt oder nicht. Da aber im vorliegenden Fall bloss diese beiden Konti in Frage stehen, kann der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht vorge- worfen werden, Vermögenswerte bewusst verheimlicht zu haben, um in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege zu gelangen. Insgesamt betrachtet gibt es zur Zeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführe- rin andere Vermögenswerte verheimlicht. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann daher nicht ohne weiteres abgelehnt werden. Vielmehr sind im Folgenden die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu prüfen.
E. 1a Wer sich durch ein Zeugnis des zuständigen Einwohnerrates oder der Armenbehörde darüber ausweist, dass er nicht die nötigen Mittel besitzt, um neben dem Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Prozesskos- ten aufzubringen, kann jederzeit um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchen. Dem Begehren ist zu entsprechen, wenn der Pro- zess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint (§ 46 Abs. 1 ZPO). Ist ein amtliches Zeugnis nicht erhältlich, muss die Mittellosigkeit auf andere Weise belegt werden (§ 46 Abs. 2 ZPO). Auf besonderes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf § 48 Abs. 1 ZPO die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden, so- fern es eines solchen für die Prozessführung bedarf. Massgebend für die Prüfung der Bedürftigkeit im Sinne der Grundsätze über die unentgeltliche Prozessführung ist die gesamte wirtschaftliche Situa- tion des Gesuchstellers. Hierzu gehören nebst sämtlichen finanziellen Ver- 175
Zivilrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-12 pflichtungen auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, diese umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Je komplexer diese Verhältnisse sind, umso höhere Anforderungen dürfen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforder- lichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (BGE 120 Ia 181 f.; BJM 1996, S. 163 f.). Diese Auswirkung hat auch einen Gesuchsteller zu treffen, der nachweislich falsche oder unvollständige Anga- ben über seine finanzielle Situation gemacht hat; die unentgeltliche Rechts- pflege ist jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwer- den der unrichtigen oder unvollständigen Angaben Zweifel über die wirk- lichen Verhältnisse zurückbleiben (BJM 1996, S. 164). Dabei darf durchaus in die Würdigung einbezogen werden, dass die Verheimlichung eines Ver- mögenswertes naturgemäss eine gewisse Unsicherheit zurücklässt, ob der einmal Ertappte noch in weiteren Punkten unehrlich ist. In Anbetracht des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung ist indes in dieser Hinsicht Zurückhaltung angezeigt. Nicht jede unbedeutende un- richtige Angabe einer Partei darf automatisch zur Verweigerung dieses Insti- tutes führen. Sodann dürfen an den Nachweis der Mittellosigkeit, da es sich um eine negative Tatsache handelt, grundsätzlich nicht zu hohe Anforderun- gen gestellt werden. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Prozessfüh- rung ist überdies von der Untersuchungsmaxime beherrscht (vgl. Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 125; Walter Düggelin, Das zivilpro- zessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 16 und 130; JZ 1998/25). Verfügt eine gesuchstellende Partei nicht bereits im armenrechtli- chen Verfahren über einen Rechtsbeistand, ist vom richterlichen Fragerecht in einem ausgedehnteren Masse Gebrauch zu machen. Die Partei ist auf un- genügende oder unklare Angaben und Beweismittel aufmerksam zu machen und in geeigneter Form zu deren Verbesserung anzuhalten. Die unbeholfe- ne Partei soll ihr Manko nicht mit dem Verlust ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vergelten müssen (JZ 1999/139).
E. 1b Die Vorinstanz wies das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem deshalb ab, weil sie im Formular «Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege» in der Rubrik Vermögen verheimlicht habe, dass sie über zwei Konti mit einem Aktivsaldo von insgesamt Fr. 8’877.– verfügt habe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen mit der Beschwerde vor, sie habe auf Verfügung des Einzelrichters vom 21. September 1999 die aktuellen Be- lege eingereicht und am 1. Oktober 1999 präzisiert, dass sie aus dem Betrag von Fr. 8’877.– ausser den Ausgaben für den September auch die seit 1. Juli 176
Zivilrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-12 1999 aufgelaufenen Hypothekarzinsen bezahlen müsse. Es könne daher nicht von einem Vermögen von Fr. 10’000.– ausgegangen werden. Tatsäch- lich seien ihr per Ende September 1999 rund Fr. 2’300.– verblieben.
E. 1c Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin
unter der Rubrik «Vermögen» des Zeugnisses vom 19. Juli 1999 nicht sämtli-
che finanziellen Mittel angegeben hat, welche sie in diesem Zeitpunkt be-
sass. Erst auf Editionsverfügung des Einzelrichters, wonach die Beschwerde-
führerin unter anderem einen Auszug betreffend das Konto bei der Raiff-
eisenbank einzureichen hatte, reichte sie Auszüge betreffend zwei Konti, je-
weils mit Stand 28. September 1999 ein. Gemäss den Auszügen besass sie in
diesem Zeitpunkt insgesamt Fr. 8’877.–. Sie führte dazu allerdings aus, dass
sie im November den halbjährlichen Hypothekarzins von Fr. 8’175.– bezah-
len müsse und dringende Reparaturen anstünden, welche ca. Fr. 2’000.– kos-
ten würden. In der Beschwerde fügte sie zusätzlich an, dass sie aus diesen
Konti auch den laufenden Bedarf für sich und die beiden Kinder decken
müsse und noch Ende September 1999 Rechnungen in der Höhe von rund
Fr.2’100.– (für Heizöl, Steuern und Krankenkasse) bezahlt habe. Aus diesen
Ausführungen, welche durch die eingereichten Postenauszüge und Belas-
tungsanzeigen bestätigt werden, ergibt sich, dass die beiden ursprünglich
nicht deklarierten Konti kein eigentliches Sparguthaben bzw. Vermögen ent-
halten, sondern dass das monatlich darauf gutgeschriebene Einkommen
(Salär und Unterhaltsbeiträge) offenbar stets mehr oder weniger vollumfäng-
lich für die laufenden Ausgaben der Beschwerdeführerin und der beiden bei
ihr lebenden Kinder aufgezehrt wurde bzw. als Rückstellung für die halb-
jährlich fällig werdenden Hypothekarzinse diente. Zwar sind auch solche
Konti grundsätzlich anzugeben, denn es ist nicht Sache eines Gesuchstellers
zu entscheiden, ob ein Betrag relevantes Vermögen darstellt oder nicht. Da
aber im vorliegenden Fall bloss diese beiden Konti in Frage stehen, kann der
Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht vorge-
worfen werden, Vermögenswerte bewusst verheimlicht zu haben, um in den
Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege zu gelangen. Insgesamt betrachtet
gibt es zur Zeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführe-
rin andere Vermögenswerte verheimlicht. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung kann daher nicht ohne weiteres abgelehnt werden. Vielmehr
sind im Folgenden die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu
prüfen.
E. 2 Strafrechtspflege § 32 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK – Aktenherausgabe. Dem An- geschuldigten steht kein Anspruch auf Herausgabe der Akten an seinen Ver- teidiger zur Einsichtnahme zu. Aus den Erwägungen:
1. a) Gemäss § 32 Abs. 1 StPO gestattet der Untersuchungsrichter dem Angeschuldigten oder seinem Verteidiger nach Aufnahme des Schlussver- hörs Einsicht in die Untersuchungsakten. Über die Modalitäten der Ausü- bung dieses Rechtes enthält die zugerische Prozessordnung keine Bestim- mungen. Nach der von der Wirtschaftsabteilung des Untersuchungsrichter- amtes geübten Praxis wird die Akteneinsicht in der Regel in den Räumlich- keiten des Untersuchungsrichteramtes gewährt. Dieses Vorgehen hat seinen Grund insbesondere darin, dass die Akten in wirtschaftsstrafrechtlichen Un- tersuchungen zumeist sehr umfangreich und oft mehrere Angeschuldigte und damit auch Verteidiger am Verfahren beteiligt sind. Das Untersuchungs- richteramt weist zu Recht darauf hin, dass dadurch die Koordination zwi- schen den einzelnen Einsichtsberechtigten einfacher ist und Zeit eingespart 178
E. 2a Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin auch des- halb ab, weil diese über realisierbare Aktiven von insgesamt Fr. 15’377.– (Fr. 8’877.– und ein Auto im Wert von Fr. 6’500.–) verfüge, was den vom Kantonsgerichtspräsidium in konstanter Praxis zugebilligten «Notgroschen» übersteige. Die Beschwerdeführerin hält dem in der Beschwerde entgegen, es könne nicht von einem Vermögen von Fr. 10’000.– ausgegangen werden. Sie habe 177
Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-13 bereits im vorinstanzlichen Verfahren präzisiert, dass sie aus dem vorhande- nen Guthaben bei der Raiffeisenbank unter anderem auch die aufgelaufenen Hypothekarzinsen bezahlen müsse. Zudem bestreite sie damit weitere lau- fende Ausgaben. Das Motorfahrzeug benötige sie zur Ausübung ihrer Er- werbstätigkeit an zwei Stellen, damit sie über Mittag ihren Kindern Mittag- essen kochen könne. Sie habe es zudem von Verwandten geschenkt be- kommen.
E. 2b Wie bereits ausgeführt verfügt die Beschwerdeführerin zwar über zwei Bankkonti, welche jedoch im Wesentlichen der Deckung der laufenden Aus- gaben inkl. Hypothekarzinsen dienen. Dementsprechend kann sie dieses Geld nicht zur Bezahlung der Prozesskosten verwenden. Es handelt sich also dabei nicht um Vermögen im eigentlichen Sinne, weshalb es im vorliegen- den Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Es verbleibt somit als Ver- mögen nur das Motorfahrzeug im Wert von Fr. 6’500.–. Dieser Betrag allein rechtfertigt aber die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nicht. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin auf das Fahrzeug tatsächlich zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit bzw. für die Erfüllung ihrer familiären Pflichten angewiesen ist. (In der Folge wurde die Beschwerde trotzdem abgewiesen, weil die Be- schwerdeführerin über einen monatlichen Überschuss von Fr. 510.– verfügte und damit nicht bedürftig i.S. von § 46 Abs. 1 ZPO war.) (Justizkommission, 30. Juni 2000, i.S. Z./Kantonsgerichtspräsidium)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zivilrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-12 che Pflicht trifft sie in keiner Weise. Die Beschwerdeführerin könnte daher zum vornherein die Unterhaltskosten für ihren erwachsenen Sohn nicht in vollem Umfang geltend machen. Nachdem ihr Sohn aber im gleichen Haus- halt mit ihr lebt, käme ohnehin nur die Anrechnung des Grundbetrages für Kinder nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien gemäss Ziff. II./3. in Be- tracht. Es wäre auf der anderen Seite aber auch nicht einzusehen, weshalb aus sittlicher Pflicht heraus geleistete Unterstützungsbeiträge an ein ausser- halb des schuldnerischen Haushaltes lebendes volljähriges Kind angemessen berücksichtigt werden könnten, nicht aber wenn dieses im Haushalt des Schuldners selber lebt. Im vorliegenden Fall kann die Frage letztlich aber offen bleiben, da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – selbst bei Berücksichtigung des um 20% erhöhten Grundbetrages für Kinder, d.h. von Fr. 564.–, die vorausgesetzte zivilprozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde- führerin nicht ausgewiesen ist. ... (Justizkommission, 1. Dezember 2000, i.S. B./Kantonsgerichtspräsidium) § 46 ff. ZPO. – Verheimlichung von Vermögenswerten. Die unentgeltliche Rechts- pflege ist dann nicht zu gewähren, wenn der Gesuchsteller nachweislich falsche oder unvollständige Angaben über seine finanzielle Situation ge- macht hat und auch nach Bekanntwerden der unrichtigen oder unvollstän- digen Angaben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben. Aller- dings darf nicht jede unbedeutende unrichtige Angabe einer Partei auto- matisch zur Verweigerung dieses Institutes führen (z.B. Lohnkonto). Im vor- liegenden Fall bleiben keine solchen Zweifel zurück (E. 1c). Finanzielle Mit- tel, welche nur die laufenden Ausgaben zu decken vermögen, stellen kein Vermögen i.e.S. dar (E. 1c und 2b). Aus den Erwägungen:
1. a) Wer sich durch ein Zeugnis des zuständigen Einwohnerrates oder der Armenbehörde darüber ausweist, dass er nicht die nötigen Mittel besitzt, um neben dem Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Prozesskos- ten aufzubringen, kann jederzeit um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchen. Dem Begehren ist zu entsprechen, wenn der Pro- zess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint (§ 46 Abs. 1 ZPO). Ist ein amtliches Zeugnis nicht erhältlich, muss die Mittellosigkeit auf andere Weise belegt werden (§ 46 Abs. 2 ZPO). Auf besonderes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf § 48 Abs. 1 ZPO die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden, so- fern es eines solchen für die Prozessführung bedarf. Massgebend für die Prüfung der Bedürftigkeit im Sinne der Grundsätze über die unentgeltliche Prozessführung ist die gesamte wirtschaftliche Situa- tion des Gesuchstellers. Hierzu gehören nebst sämtlichen finanziellen Ver- 175
Zivilrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-12 pflichtungen auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, diese umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Je komplexer diese Verhältnisse sind, umso höhere Anforderungen dürfen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforder- lichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (BGE 120 Ia 181 f.; BJM 1996, S. 163 f.). Diese Auswirkung hat auch einen Gesuchsteller zu treffen, der nachweislich falsche oder unvollständige Anga- ben über seine finanzielle Situation gemacht hat; die unentgeltliche Rechts- pflege ist jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwer- den der unrichtigen oder unvollständigen Angaben Zweifel über die wirk- lichen Verhältnisse zurückbleiben (BJM 1996, S. 164). Dabei darf durchaus in die Würdigung einbezogen werden, dass die Verheimlichung eines Ver- mögenswertes naturgemäss eine gewisse Unsicherheit zurücklässt, ob der einmal Ertappte noch in weiteren Punkten unehrlich ist. In Anbetracht des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung ist indes in dieser Hinsicht Zurückhaltung angezeigt. Nicht jede unbedeutende un- richtige Angabe einer Partei darf automatisch zur Verweigerung dieses Insti- tutes führen. Sodann dürfen an den Nachweis der Mittellosigkeit, da es sich um eine negative Tatsache handelt, grundsätzlich nicht zu hohe Anforderun- gen gestellt werden. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Prozessfüh- rung ist überdies von der Untersuchungsmaxime beherrscht (vgl. Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 125; Walter Düggelin, Das zivilpro- zessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 16 und 130; JZ 1998/25). Verfügt eine gesuchstellende Partei nicht bereits im armenrechtli- chen Verfahren über einen Rechtsbeistand, ist vom richterlichen Fragerecht in einem ausgedehnteren Masse Gebrauch zu machen. Die Partei ist auf un- genügende oder unklare Angaben und Beweismittel aufmerksam zu machen und in geeigneter Form zu deren Verbesserung anzuhalten. Die unbeholfe- ne Partei soll ihr Manko nicht mit dem Verlust ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vergelten müssen (JZ 1999/139).
b) Die Vorinstanz wies das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem deshalb ab, weil sie im Formular «Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege» in der Rubrik Vermögen verheimlicht habe, dass sie über zwei Konti mit einem Aktivsaldo von insgesamt Fr. 8’877.– verfügt habe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen mit der Beschwerde vor, sie habe auf Verfügung des Einzelrichters vom 21. September 1999 die aktuellen Be- lege eingereicht und am 1. Oktober 1999 präzisiert, dass sie aus dem Betrag von Fr. 8’877.– ausser den Ausgaben für den September auch die seit 1. Juli 176
Zivilrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-12 1999 aufgelaufenen Hypothekarzinsen bezahlen müsse. Es könne daher nicht von einem Vermögen von Fr. 10’000.– ausgegangen werden. Tatsäch- lich seien ihr per Ende September 1999 rund Fr. 2’300.– verblieben.
c) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin unter der Rubrik «Vermögen» des Zeugnisses vom 19. Juli 1999 nicht sämtli- che finanziellen Mittel angegeben hat, welche sie in diesem Zeitpunkt be- sass. Erst auf Editionsverfügung des Einzelrichters, wonach die Beschwerde- führerin unter anderem einen Auszug betreffend das Konto bei der Raiff- eisenbank einzureichen hatte, reichte sie Auszüge betreffend zwei Konti, je- weils mit Stand 28. September 1999 ein. Gemäss den Auszügen besass sie in diesem Zeitpunkt insgesamt Fr. 8’877.–. Sie führte dazu allerdings aus, dass sie im November den halbjährlichen Hypothekarzins von Fr. 8’175.– bezah- len müsse und dringende Reparaturen anstünden, welche ca. Fr. 2’000.– kos- ten würden. In der Beschwerde fügte sie zusätzlich an, dass sie aus diesen Konti auch den laufenden Bedarf für sich und die beiden Kinder decken müsse und noch Ende September 1999 Rechnungen in der Höhe von rund Fr.2’100.– (für Heizöl, Steuern und Krankenkasse) bezahlt habe. Aus diesen Ausführungen, welche durch die eingereichten Postenauszüge und Belas- tungsanzeigen bestätigt werden, ergibt sich, dass die beiden ursprünglich nicht deklarierten Konti kein eigentliches Sparguthaben bzw. Vermögen ent- halten, sondern dass das monatlich darauf gutgeschriebene Einkommen (Salär und Unterhaltsbeiträge) offenbar stets mehr oder weniger vollumfäng- lich für die laufenden Ausgaben der Beschwerdeführerin und der beiden bei ihr lebenden Kinder aufgezehrt wurde bzw. als Rückstellung für die halb- jährlich fällig werdenden Hypothekarzinse diente. Zwar sind auch solche Konti grundsätzlich anzugeben, denn es ist nicht Sache eines Gesuchstellers zu entscheiden, ob ein Betrag relevantes Vermögen darstellt oder nicht. Da aber im vorliegenden Fall bloss diese beiden Konti in Frage stehen, kann der Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht vorge- worfen werden, Vermögenswerte bewusst verheimlicht zu haben, um in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege zu gelangen. Insgesamt betrachtet gibt es zur Zeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführe- rin andere Vermögenswerte verheimlicht. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann daher nicht ohne weiteres abgelehnt werden. Vielmehr sind im Folgenden die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu prüfen.
2. a) Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin auch des- halb ab, weil diese über realisierbare Aktiven von insgesamt Fr. 15’377.– (Fr. 8’877.– und ein Auto im Wert von Fr. 6’500.–) verfüge, was den vom Kantonsgerichtspräsidium in konstanter Praxis zugebilligten «Notgroschen» übersteige. Die Beschwerdeführerin hält dem in der Beschwerde entgegen, es könne nicht von einem Vermögen von Fr. 10’000.– ausgegangen werden. Sie habe 177
Strafrechtspflege GVP Obergericht 2000 O-13 bereits im vorinstanzlichen Verfahren präzisiert, dass sie aus dem vorhande- nen Guthaben bei der Raiffeisenbank unter anderem auch die aufgelaufenen Hypothekarzinsen bezahlen müsse. Zudem bestreite sie damit weitere lau- fende Ausgaben. Das Motorfahrzeug benötige sie zur Ausübung ihrer Er- werbstätigkeit an zwei Stellen, damit sie über Mittag ihren Kindern Mittag- essen kochen könne. Sie habe es zudem von Verwandten geschenkt be- kommen.
b) Wie bereits ausgeführt verfügt die Beschwerdeführerin zwar über zwei Bankkonti, welche jedoch im Wesentlichen der Deckung der laufenden Aus- gaben inkl. Hypothekarzinsen dienen. Dementsprechend kann sie dieses Geld nicht zur Bezahlung der Prozesskosten verwenden. Es handelt sich also dabei nicht um Vermögen im eigentlichen Sinne, weshalb es im vorliegen- den Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Es verbleibt somit als Ver- mögen nur das Motorfahrzeug im Wert von Fr. 6’500.–. Dieser Betrag allein rechtfertigt aber die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nicht. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin auf das Fahrzeug tatsächlich zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit bzw. für die Erfüllung ihrer familiären Pflichten angewiesen ist. (In der Folge wurde die Beschwerde trotzdem abgewiesen, weil die Be- schwerdeführerin über einen monatlichen Überschuss von Fr. 510.– verfügte und damit nicht bedürftig i.S. von § 46 Abs. 1 ZPO war.) (Justizkommission, 30. Juni 2000, i.S. Z./Kantonsgerichtspräsidium)
2. Strafrechtspflege § 32 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK – Aktenherausgabe. Dem An- geschuldigten steht kein Anspruch auf Herausgabe der Akten an seinen Ver- teidiger zur Einsichtnahme zu. Aus den Erwägungen:
1. a) Gemäss § 32 Abs. 1 StPO gestattet der Untersuchungsrichter dem Angeschuldigten oder seinem Verteidiger nach Aufnahme des Schlussver- hörs Einsicht in die Untersuchungsakten. Über die Modalitäten der Ausü- bung dieses Rechtes enthält die zugerische Prozessordnung keine Bestim- mungen. Nach der von der Wirtschaftsabteilung des Untersuchungsrichter- amtes geübten Praxis wird die Akteneinsicht in der Regel in den Räumlich- keiten des Untersuchungsrichteramtes gewährt. Dieses Vorgehen hat seinen Grund insbesondere darin, dass die Akten in wirtschaftsstrafrechtlichen Un- tersuchungen zumeist sehr umfangreich und oft mehrere Angeschuldigte und damit auch Verteidiger am Verfahren beteiligt sind. Das Untersuchungs- richteramt weist zu Recht darauf hin, dass dadurch die Koordination zwi- schen den einzelnen Einsichtsberechtigten einfacher ist und Zeit eingespart 178